Wer mit Begriffen wie "klimaneutral", "nachhaltig" oder "umweltfreundlich" wirbt, gerät zunehmend ins Visier von Wettbewerbsverbänden und Mitbewerbern. Die Gerichte haben in den letzten Jahren relativ klare Maßstäbe entwickelt, woran solche Abmahnungen anknüpfen. Ab dem 27. September 2026 verschärft die EmpCo-Richtlinie diese Maßstäbe zusätzlich durch neue gesetzliche Verbote. Wer schon abgemahnt wurde oder eine Abmahnung vermeiden will, sollte beide Ebenen kennen.

Vertretung bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen

Metzler Legal vertritt bei Abmahnungen wegen irreführender Werbung auf beiden Seiten des Verletzungsstreits, mit Sitz in Berlin und bundesweit tätig. Überblick über das Rechtsgebiet: Anwalt für Wettbewerbsrecht in Berlin.

Die aktuelle Rechtslage: Zwei typische Abmahnungsgründe

Der Begriff war zu unbestimmt. Angaben wie "umweltfreundlich", "umweltschonend", "ressourcenfreundlich" oder ein unspezifiziertes "nachhaltig" gelten für sich genommen als zu vage. Sie sagen nichts darüber aus, auf welchen konkreten Aspekt sich der Vorteil bezieht und in welchem Umfang er tatsächlich besteht. Fehlt ein erläuternder Zusatz, geht der Verkehr von einem umfassenden Vorteil aus, den das Produkt in Wirklichkeit nicht bietet. Das reicht für eine Irreführung nach § 5 UWG bereits aus.

Bei "klimaneutral" fehlten die Hintergrundinformationen. Der Begriff selbst gilt als inhaltlich klar und ist deshalb meist nicht falsch. Beanstandet wird stattdessen regelmäßig, dass nicht erkennbar war, ob die Klimaneutralität durch eigene Einsparungen, durch Kompensation oder durch beides erreicht wurde, und nach welchen Kriterien ein verwendetes Siegel vergeben wurde (§ 5a UWG, Vorenthalten wesentlicher Informationen). Diese Angaben müssen nicht zwingend auf der Verpackung stehen, ein klar erkennbarer Verweis auf eine Internetseite kann ausreichen. Fehlt auch dieser Verweis, liegt genau darin der Rechtsverstoß.

Die EmpCo-Richtlinie ändert die Rechtslage ab 27. September 2026

Neu ab 27. September 2026: pauschale Verbote

Der Bundestag hat am 19. Dezember 2025 die deutsche Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/825 ("Empowering Consumers for the Green Transition", EmpCo-Richtlinie) beschlossen, über das Dritte Gesetz zur Änderung des UWG. Die neuen Regelungen treten am 27. September 2026 in Kraft und erweitern die sogenannte schwarze Liste in § 3 Abs. 3 UWG i. V. m. Anhang. Anders als bisher handelt es sich dabei um pauschale gesetzliche Verbote, die keine Einzelfallprüfung mehr erfordern:

  • Allgemeine Umweltaussagen wie "grün", "umweltschonend" oder "klimafreundlich" sind nur noch zulässig, wenn eine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachgewiesen wird, etwa durch das EU-Umweltzeichen oder eine EN-ISO-14024-Typ-I-Zertifizierung.
  • Private Nachhaltigkeitssiegel ohne staatliche Zertifizierung oder behördliche Grundlage sind verboten.
  • Treibhausgasaussagen wie "klimaneutral" oder "CO2-neutral" sind unzulässig, wenn sie auf Kompensationsmaßnahmen beruhen.

Der letzte Punkt trifft den Kern der bisherigen Rechtsprechung mehrerer Oberlandesgerichte, die Kompensationsmodelle bei ausreichender Erläuterung noch für zulässig hielten. Diese Linie verliert zum Stichtag für die betroffenen Aussagen ihre Grundlage. Wer seine "klimaneutral"-Werbung bislang auf Zertifikate oder Klimaschutzprojekte gestützt hat, muss sie bis zum 27. September 2026 überprüfen und in der Regel anpassen.

Was jetzt zu tun ist

Bestehende Werbematerialien, Verpackungen und Online-Auftritte sollten vor dem Stichtag geprüft werden, unabhängig davon, ob bereits eine Abmahnung vorliegt. Wer bereits abgemahnt wurde, sollte die Unterlassungserklärung nicht vorschnell unterzeichnen: Häufig ist sie zu weit gefasst, die angesetzten Abmahnkosten sind zu hoch, oder der Vorwurf trifft in dieser Form gar nicht zu. Zudem laufen dabei regelmäßig kurze Fristen.

Bei einer erhaltenen Abmahnung oder zur Prüfung bestehender Werbeaussagen vor dem 27. September lohnt sich vorab ein Anruf.

Metzler Legal ist eine auf gewerblichen Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht spezialisierte Kanzlei in Berlin, zugelassen seit 2010. Vertreten wird bei Abmahnungen wegen irreführender oder umweltbezogener Werbung sowohl auf Seiten des Verletzten als auch auf Seiten des Abgemahnten.

Dieser Beitrag stellt die allgemeine Rechtslage dar und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls. Für eine konkrete Abmahnung gelten die dort genannten Fristen und Anforderungen.