Rechtsgebiet

Wettbewerbsrecht

Durchsetzung und Abwehr wettbewerbsrechtlicher Ansprüche – bundesweit.

Leistungsüberblick

check Abmahnung und strafbewehrte Unterlassungserklärung
check Einstweilige Verfügungen
check Abschlussverfahren, Abschlusserklärung und Vertragsstrafe
check Hauptsacheklagen und Vertragsstrafeklagen
check Irreführende Werbung, Preisangaben, Gütesiegel und Umweltaussagen
check Schutz von Geschäftsgeheimnissen nach GeschGehG

Der wettbewerbsrechtliche Verletzungsstreit

Der wettbewerbsrechtliche Verletzungsstreit folgt einem typisierten Verfahrensablauf: Abmahnung, Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung oder, bei Weigerung, Antrag auf einstweilige Verfügung, anschließendes Abschlussverfahren und gegebenenfalls Klage in der Hauptsache. Jede dieser Stufen birgt eigenständige Risiken und erfordert eine auf die jeweilige Prozessposition abgestimmte Strategie.

Auf Seiten des Verletzten geht es darum, Verstöße rechtssicher zu dokumentieren, eine wirksame Unterlassungserklärung oder ein gerichtliches Verbot zu erwirken und im Abschlussverfahren die dauerhafte Bindungswirkung sicherzustellen. Versäumnisse in der Frühphase (eine zu eng gefasste Unterlassungserklärung oder die Wahl des falschen Gerichtsstands) können das gesamte Verfahren belasten.

Auf Seiten des Abgemahnten ist zunächst zu prüfen, ob die Abmahnung berechtigt ist. Häufig sind Unterlassungserklärungen zu weit gefasst oder Streitwerte überhöht; eine modifizierte Erklärung kann den Streit beenden, ohne weitergehende Verpflichtungen zu begründen. Ist die Abmahnung unberechtigt, kommen eine Gegenabmahnung oder ein negativer Feststellungsantrag in Betracht.

Einstweilige Verfügung, Abschlussverfahren und Vertragsstrafe

Die einstweilige Verfügung ist im Wettbewerbsrecht das zentrale Mittel zur vorläufigen Unterbindung einer Rechtsverletzung. Gerichte entscheiden in dringenden Fällen ohne mündliche Verhandlung, teils innerhalb von 24 bis 48 Stunden. Voraussetzung ist neben dem Verfügungsanspruch (die begründete Rechtsverletzung) ein Verfügungsgrund, d.h. besondere Dringlichkeit. Die Dringlichkeitsvermutung entfällt, wenn seit Kenntnis der Verletzung mehr als ein Monat vergangen ist.

Nach Vollziehung einer einstweiligen Verfügung folgt das Abschlussverfahren: Der Antragsteller fordert den Antragsgegner auf, die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anzuerkennen (Abschlusserklärung). Wird die Abschlusserklärung abgegeben, ist das Verfahren ohne Hauptsacheklage beendet. Bleibt sie aus, muss Klage erhoben werden, um den Unterlassungsanspruch dauerhaft zu sichern.

Die strafbewehrte Unterlassungserklärung enthält eine Vertragsstrafenregelung für den Fall erneuter Verletzung. Streitig ist häufig, ob im Wiederholungsfall tatsächlich ein Verstoß gegen die Erklärung vorliegt und ob die geforderte Vertragsstrafe der Höhe nach angemessen ist. Die gerichtliche Geltendmachung von Vertragsstrafeansprüchen sowie die Abwehr übersetzter Forderungen sind Bestandteil der anwaltlichen Begleitung im Verletzungsstreit.

Irreführende Werbung, Preisangaben und Bewertungen

Irreführung im Sinne des UWG liegt vor, wenn eine geschäftliche Handlung unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über wesentliche Merkmale macht. Dabei genügt es, dass die Angabe geeignet ist, den Verbraucher oder Mitbewerber zu einer Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

  • Preisangaben und PAngV: Fehlende Grundpreisangaben, intransparente Rabattwerbung ohne Angabe des niedrigsten Preises der letzten 30 Tage (Omnibus-Richtlinie) sowie personalisierte Preise ohne Kennzeichnung.
  • Testsiegel und Auszeichnungen: Verwendung veralteter oder inhaltlich unzutreffender Testergebnisse sowie irreführend gestalteter Gütesiegel.
  • Umweltaussagen: Nicht belegte oder inhaltlich unklare Nachhaltigkeitsbehauptungen (Green Washing), die nach § 5 UWG als irreführend eingestuft werden können.
  • Bewertungssysteme (Omnibus-Richtlinie): Veröffentlichung von Kundenbewertungen ohne Prüfung ihrer Echtheit sowie nicht offengelegte gesponserte Bewertungen.
  • Vergleichsportale: Intransparente Rankingalgorithmen und nicht offengelegte kommerzielle Einflussnahme auf Platzierungen.

Beratung erfolgt präventiv bei der Gestaltung von Werbemitteln, Produktbeschreibungen und Preisschildern sowie bei Durchsetzung oder Abwehr, wenn bereits eine Abmahnung oder Klage eingegangen ist.

Geschäftsgeheimnisse

Das Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) schützt Informationen mit wirtschaftlichem Wert, die nicht allgemein bekannt sind und Gegenstand angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen sind. Typisch sind Kundenlisten, Kalkulationen, Rezepturen, technisches Know-how und Geschäftsstrategien. Das Gesetz räumt dem Inhaber Unterlassungs-, Schadensersatz- und Vernichtungsansprüche ein; vorläufiger Rechtsschutz durch einstweilige Verfügung ist möglich.

Typische Fallkonstellationen:

  • Mitarbeiter, die beim Wechsel zum Wettbewerber vertrauliche Informationen mitnehmen
  • Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen durch ehemalige Dienstleister oder Kooperationspartner
  • Unbefugter Zugriff auf interne Systeme oder Unterlagen

Angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen sind Voraussetzung für den gesetzlichen Schutz: vertragliche Vertraulichkeitsklauseln mit Mitarbeitern und Dienstleistern, technische Zugriffskontrollen, interne Richtlinien zum Umgang mit vertraulichen Informationen. Ohne solche Maßnahmen greift das GeschGehG nicht, auch wenn die Information faktisch geheim gehalten wurde.

Häufige Fragen

Was ist eine UWG-Abmahnung? expand_more
Eine UWG-Abmahnung ist eine außergerichtliche Aufforderung, eine als wettbewerbswidrig beanstandete Handlung zu unterlassen. Sie geht in der Regel einher mit der Forderung, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen sowie die Kosten der Abmahnung zu erstatten. Berechtigt zur Abmahnung sind Mitbewerber, Verbände und bestimmte qualifizierte Einrichtungen. Ziel ist es, eine kostspielige gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden, weshalb eine sorgfältige anwaltliche Prüfung der Berechtigung und des Umfangs der geltend gemachten Ansprüche unerlässlich ist.
Muss ich eine Abmahnung akzeptieren? expand_more
Nein. Eine Abmahnung ist keine behördliche Verfügung, sondern ein privatrechtliches Schreiben. Die geforderte Unterlassungserklärung muss nicht in der vorgelegten Form unterzeichnet werden. Häufig ist die Erklärung zu weit gefasst oder der geltend gemachte Streitwert überhöht. Von einer Nichtreaktion ist dennoch abzuraten: Wird nicht reagiert, kann der Abmahnende umgehend eine einstweilige Verfügung beantragen. Eine modifizierte Unterlassungserklärung kann den Streit ohne weitergehende Verpflichtungen beenden.
Wann ist Werbung irreführend? expand_more
Werbung ist nach dem UWG irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder Angaben macht, die, obwohl sachlich richtig, geeignet sind, den Adressaten zu täuschen. Maßstab ist der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Verbraucher. Irreführend kann nicht nur der Inhalt einer Aussage sein, sondern auch deren Aufmachung, Platzierung oder das Weglassen wesentlicher Informationen (Irreführung durch Unterlassen). Typische Beispiele: überhöhte Streichpreise, unzutreffende Umweltaussagen, missverständliche Testergebnis-Darstellungen oder fehlende Grundpreisangaben.
Was kostet ein Abmahnverfahren? expand_more
Die Kosten eines wettbewerbsrechtlichen Abmahnverfahrens richten sich nach dem Streitwert, der je nach Schwere des Verstoßes und Marktbedeutung der Beteiligten zwischen 5.000 und 50.000 Euro oder mehr liegen kann. Die Abmahnkosten (Rechtsanwaltsgebühren der Gegenseite) trägt bei einer berechtigten Abmahnung der Abgemahnte. Hinzu können Kosten für eine einstweilige Verfügung oder ein Hauptsacheverfahren kommen. Die Angemessenheit des geltend gemachten Streitwerts ist in jedem Fall zu prüfen.
Wie schnell kann eine einstweilige Verfügung erwirkt werden? expand_more
In dringenden Fällen entscheiden Gerichte über Anträge auf einstweilige Verfügung im Wettbewerbsrecht ohne mündliche Verhandlung, häufig innerhalb von 24 bis 48 Stunden nach Einreichung des vollständigen Antrags. Voraussetzung ist, dass der Antrag sorgfältig begründet ist und die Dringlichkeit glaubhaft gemacht wird. Die Dringlichkeitsvermutung kann entfallen, wenn seit Kenntnis der Verletzung mehr als ein Monat vergangen ist. Eine frühzeitige anwaltliche Befassung ist daher entscheidend.
Was sind angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen nach dem GeschGehG? expand_more
Vertragliche Vertraulichkeitsklauseln mit Mitarbeitern und Dienstleistern, technische Zugriffskontrollen sowie interne Richtlinien zum Umgang mit vertraulichen Informationen. Ohne solche Maßnahmen greift der gesetzliche Schutz nicht, auch wenn die Information faktisch geheim gehalten wurde.
Was ist ein Abschlussverfahren im Wettbewerbsrecht? expand_more
Nach Vollziehung einer einstweiligen Verfügung ist der Antragsteller gehalten, den Antragsgegner zur Abgabe einer Abschlusserklärung aufzufordern. Mit der Abschlusserklärung erkennt der Antragsgegner die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung an; eine gesonderte Hauptsacheklage ist dann nicht mehr erforderlich. Verweigert der Antragsgegner die Abschlusserklärung, muss Klage in der Hauptsache erhoben werden. Die Kosten der Abschlussaufforderung sind erstattungsfähig.
Welche Ansprüche bestehen bei Verletzung eines Geschäftsgeheimnisses? expand_more
Das GeschGehG räumt dem Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses Unterlassungs-, Schadensersatz- und Vernichtungsansprüche ein (§§ 6 ff. GeschGehG). Vorläufiger Rechtsschutz durch einstweilige Verfügung ist möglich. Daneben bestehen Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche. Voraussetzung ist in jedem Fall, dass das Geheimnis durch angemessene Maßnahmen geschützt war und die Verletzungshandlung widerrechtlich erfolgte.

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