Rechtsgebiet

Äußerungsrecht

Schutz Ihres Rufs gegen unzulässige Bewertungen, Verleumdung und rechtswidrige Äußerungen im Netz.

Leistungsüberblick

checkRechtsdurchsetzung bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen im digitalen Raum
checkStörerhaftung von Plattformbetreibern (Google, Meta, Jameda u.a.)
checkTäterschaftliche Haftung von Verfassern rechtswidriger Inhalte
checkReputationsschutz und anwaltliche Krisenbegleitung
checkLöschung aus Suchergebnissen und KI-Systemen (Art. 17 DSGVO)
checkAuskunftsansprüche zur Identifizierung anonymer Verfasser

Persönlichkeitsrecht und digitale Äußerungen

Bewertungsportale, Social-Media-Plattformen und Suchergebnisse sind heute zentrale Träger rufschädigender Inhalte. Rechtswidrig sind Äußerungen insbesondere dann, wenn sie unwahre Tatsachenbehauptungen enthalten, die Grenze zur Schmähkritik überschreiten, von Personen stammen, die nie in einer Geschäftsbeziehung zum Betroffenen standen, oder beleidigende und strafbare Inhalte enthalten.

Reine Meinungsäußerungen sind grundrechtlich geschützt und grundsätzlich hinzunehmen. Die Abgrenzung zwischen zulässigem Werturteil und unzulässiger Tatsachenbehauptung ist typischerweise die entscheidende Weichenstellung.

Störerhaftung und täterschaftliche Haftung

Plattformbetreiber haften nach den Grundsätzen der mittelbaren Störerhaftung, sobald ihnen eine konkrete Rechtsverletzung zur Kenntnis gebracht wurde und sie nicht angemessen reagieren. Die bloße Weiterleitung an den Verfasser ohne Anforderung substantiierter Belege genügt der plattformseitigen Prüfpflicht nicht (BGH VI ZR 34/15; VI ZR 1244/20). Unter dem Digital Services Act (DSA) treffen große Plattformbetreiber darüber hinaus verschärfte Reaktions- und Transparenzpflichten.

Gegen den Verfasser einer rechtswidrigen Äußerung besteht ein Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG. Bei unwahren Tatsachenbehauptungen tritt ein Widerrufsanspruch hinzu. Ist der Verfasser anonym, kann seine Identifizierung über einen Auskunftsanspruch nach § 21 TTDSG gegenüber der Plattform durchgesetzt werden.

Entfernung aus Suchergebnissen und KI-Systemen

Rechtswidrige Inhalte verbreiten sich nicht nur über die Ursprungsplattform, sondern werden über Google-Suchergebnisse und zunehmend über KI-gestützte Antwortsysteme weiterverbreitet. Gegen die Indexierung und Anzeige unwahrer oder persönlichkeitsrechtsverletzender Informationen durch Google bestehen eigenständige Löschansprüche nach Art. 17 DSGVO sowie aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Entsprechendes gilt für die Übernahme rechtswidriger Inhalte durch KI-Systeme.

Reputationsschutz in der Krise

Koordinierte Angriffe auf die Online-Reputation, ob durch organisierte Bewertungskampagnen, virale Verbreitung rufschädigender Inhalte oder gezielte Falschbehauptungen, erfordern rechtliche Begleitung, die über das Einzelmandat hinausgeht. Im Vordergrund stehen die Dokumentation und Sicherung der Inhalte, die rechtliche Bewertung angreifbarer Einzeläußerungen und die priorisierte Durchsetzung gegenüber den betreffenden Plattformen. Soweit identifizierbare Verfasser beteiligt sind, werden Unterlassungs- und Auskunftsansprüche parallel verfolgt.

Häufige Fragen

Kann ich eine schlechte Google-Bewertung löschen lassen? expand_more
Ja – wenn die Bewertung rechtswidrig ist. Das ist der Fall bei unwahren Tatsachenbehauptungen, Fake-Bewertungen von Personen, die nie Kunde waren, oder bei beleidigenden Inhalten. Reine Meinungsäußerungen – auch sehr negative – sind in der Regel nicht löschbar. Geprüft wird, ob Ihre konkrete Bewertung angreifbar ist.
Was ist der Unterschied zwischen Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung? expand_more
Eine Tatsachenbehauptung ist dem Beweis zugänglich – sie ist entweder wahr oder falsch (z.B. "Das Unternehmen hat mich betrogen"). Eine Meinungsäußerung ist ein Werturteil, das nicht beweisbar ist (z.B. "Der Service war enttäuschend"). Unwahre Tatsachenbehauptungen sind rechtswidrig und angreifbar. Meinungsäußerungen genießen grundrechtlichen Schutz, außer sie überschreiten die Grenze zur Schmähkritik.
Wie schnell kann ich gegen eine rechtswidrige Äußerung vorgehen? expand_more
Das außergerichtliche Vorgehen gegenüber Plattformen sollte zügig eingeleitet werden, da Inhalte gesichert und Fristen gewahrt werden müssen. In geeigneten Konstellationen können auch gerichtliche Ansprüche verfolgt werden.
Was kostet ein Verfahren im Äußerungsrecht? expand_more
Die Kosten hängen vom Streitwert und dem Umfang der Maßnahmen ab. Ein außergerichtliches Abmahnschreiben an eine Plattform ist deutlich günstiger als ein gerichtliches Verfahren. Bei erfolgreicher Durchsetzung werden die Kosten oft vom Gegner getragen. Wir beraten Sie nach einer ersten Einschätzung transparent über den Kostenrahmen.
Gilt das Äußerungsrecht auch für anonyme Kommentare? expand_more
Ja. Gegen die Plattform als mittelbaren Störer kann auch bei anonymen Verfassern auf Löschung geklagt werden. Darüber hinaus besteht ein Auskunftsanspruch nach § 21 TTDSG zur Identifizierung des Verfassers. Die Durchsetzung setzt einen substantiierten Hinweis auf die Rechtsverletzung voraus.
Können Inhalte aus Google-Suchergebnissen entfernt werden? expand_more
Ja. Gegen die Anzeige rechtswidriger, veralteter oder unwahrer Informationen in Google-Suchergebnissen bestehen Löschansprüche nach Art. 17 DSGVO sowie aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Dies gilt zunehmend auch für Antworten KI-gestützter Systeme, die auf rechtswidrigen Inhalten basieren.
Was kann bei einem Shitstorm unternommen werden? expand_more
Zunächst werden die einzelnen Äußerungen rechtlich bewertet: Welche sind als unwahre Tatsachenbehauptungen oder Beleidigungen angreifbar, welche sind als Meinungsäußerungen hinzunehmen? Auf dieser Grundlage werden priorisierte Löschaufforderungen an die betreffenden Plattformen gerichtet.
Welche Ansprüche bestehen, wenn eine Plattform eine rechtswidrige Bewertung trotz Hinweis nicht entfernt? expand_more
Nach der BGH-Rechtsprechung (VI ZR 34/15; VI ZR 1244/20) ist eine Plattform verpflichtet, substantiierte Beanstandungen zu prüfen und den Verfasser zur Vorlage von Belegen aufzufordern. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, haftet sie als mittelbare Störerin auf Unterlassung. Klage kann gegen Google Ireland Ltd. vor deutschen Gerichten erhoben werden.
Können Inhalte aus Google-Suchergebnissen und KI-Systemen entfernt werden? expand_more
Gegen die Indexierung rechtswidriger oder unwahrer Inhalte durch Google bestehen Löschansprüche nach Art. 17 DSGVO sowie aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Zunehmend stellt sich die Frage auch für KI-gestützte Antwortsysteme, die auf rechtswidrigen Inhalten basieren. Die rechtliche Grundlage für Löschansprüche gegen KI-Systeme wird derzeit in der Rechtsprechung entwickelt.

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