Leistungsüberblick
Markenanmeldung – national, EU-weit und international
Der Schutz einer Marke beginnt mit der richtigen Strategie vor der Anmeldung. Welcher Weg sinnvoll ist, hängt unter anderem von der Geschäftstätigkeit, dem Markennamen, den Zielmärkten und dem Budget ab.
Deutsche Marke (DPMA)
Die deutsche Marke bietet Schutz im Bundesgebiet und ist geeignet für Unternehmen, die ausschließlich in Deutschland tätig sind.
Unionsmarke (EUIPO)
Die Unionsmarke bietet gegenüber der DE-Marke erhebliche Vorteile und ist geeignet für Unternehmen mit zumindest avisierter Geschäftstätigkeit in mehreren EU-Ländern. Das EUIPO bietet ein Fast-Track-Verfahren an, das die Bearbeitungszeit erheblich verkürzen kann.
Internationale Marken
Die IR-Marke wird über die World Intellectual Property Organisation (WIPO) angemeldet und bietet Markenschutz in einzelnen Vertragsstaaten durch das Madrid System aufgrund einer Basismarke. Alternativ ist die Eintragung von nationalen Marken in den jeweiligen Ländern möglich, bspw. für Länder wie die USA, China, Großbritannien, Kanada oder die Schweiz.
Warum Markenberatung und Recherche entscheidend sind
Vor jeder Anmeldung steht die Recherche. Eine reine Identitätsrecherche bietet eine erste Orientierung über die Registerdichte in dem fraglichen Marktsegment. Da Markenverletzungen bei Verwechslungsgefahr aufgrund ähnlicher Kennzeichen entstehen, ist eine professionelle Ähnlichkeitsrecherche vor Anmeldung der Marke essentiell.
Die häufigsten Probleme bei der Markenanmeldung entstehen aufgrund von Kollision mit vorbestehenden älteren Marken oder wegen der Wahl beschreibender Begriffe, die nicht schutzfähig sind. Hier hilft eine vorbereitende Beratung und umfassende Ähnlichkeitsrecherche vor Anmeldung der Marke.
Auch die strategische Auswahl des Waren- und Dienstleistungsverzeichnis ist wichtig, das den Schutzumfang der Marke bestimmt.
Ihre Marke wird verletzt – Durchsetzung von Ansprüchen und Abmahnung bei Markenverletzung
Eine eingetragene Marke ist nur so stark wie ihre Verteidigung. Wer Markenverletzungen duldet, riskiert nicht nur wirtschaftlichen Schaden, sondern langfristig auch den Markenschutz selbst.
Bei Markenrechtsverletzungen, ob durch identische Nutzung bspw. bei Markenpiraterie oder in der Werbung, bei Verwechslungsgefahr aufgrund von Ähnlichkeit, bei unbefugter Lizenzierung oder Markenmissbrauch im Online-Handel, stehen in folgende Instrumente zur Verfügung:
- Abmahnung mit Unterlassungsaufforderung – außergerichtliche Erstreaktion mit klarer Fristsetzung
- Einstweilige Verfügung – für eilbedürftige Fälle, in denen schnelles Handeln entscheidend ist
- Klage auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz – wenn außergerichtliches Vorgehen nicht zum Ziel führt
- Zollbeschlagnahme – bei Produktpiraterie und grenzüberschreitendem Markenmissbrauch
Seit 2010 werden Mandanten in markenrechtlichen Auseinandersetzungen unterschiedlicher Größenordnung vertreten, von der gezielten Abmahnung bis zum gerichtlichen Verfahren.
Abmahnung erhalten – Prüfung und Abwehr
Nicht jede Abmahnung ist berechtigt. Und selbst bei begründeten Verstößen kommt es entscheidend darauf an, wie reagiert wird.
Nicht ohne rechtliche Prüfung reagieren. Die Fristen in Abmahnschreiben betragen häufig nur 7 Tage ab Absendung des Schreibens. Eine vorschnell unterzeichnete Unterlassungserklärung kann rechtlich weit über den konkreten Fall hinausgehen und langfristig bindend sein.
Abmahnungen müssen zunächst auf ihre Berechtigung geprüft werden. Dabei kann es unter anderem um folgende Fragen gehen:
- Ist die abgemahnte Marke überhaupt schutzfähig und eingetragen? Ist sie in Benutzung?
- Bei ähnlichen Marken: Liegt tatsächlich Verwechslungsgefahr vor?
- Ist die Verletzungshandlung nachweisbar?
- Ist der geltend gemachte Gegenstandswert angemessen? Bestehen Gegenrechte oder ältere eigene Kennzeichenrechte?
Je nach Ergebnis erfolgt entweder die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung, die Zurückweisung der Ansprüche oder die Gegenabmahnung und Erhebung einer negativen Feststellungsklage.
Widerspruchs- und Löschungsverfahren
Wird eine Marke eingetragen, der ein geschütztes Kennzeichen mit älteren Rechten gegenübersteht, kann innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung der Eintragung Widerspruch eingelegt werden. Das Verfahren wird beim jeweiligen Amt (DPMA oder EUIPO) durchgeführt und erfordert eine fundierte Argumentation, die sich oftmals auf die Aspekte Verwechslungsgefahr bei ähnlichen Kennzeichen, Priorität und Benutzungslage bezieht.
Daneben besteht die Möglichkeit, ältere Marken, die gegen absolute Schutzhindernisse verstoßen oder nicht benutzt werden, durch Löschungsanträge aus dem Register zu entfernen. Vertretung erfolgt sowohl auf Antragstellerseite als auch in der Verteidigung gegen Angriffe auf bestehende Markenrechte.
Lizenzverträge und Markenübertragung
Eine eingetragene Marke ist nicht nur ein Schutzrecht – sie ist ein wirtschaftlicher Vermögenswert, der lizenziert, übertragen oder als Sicherheit eingesetzt werden kann. Gestaltet werden Lizenzverträge (exklusiv und nicht-exklusiv), Sublizenzregelungen sowie Übertragungs- und Coexistence Agreements.
Dabei sind markenrechtliche Besonderheiten zu beachten: Kontrollpflichten des Lizenzgebers, die Behandlung von Verbesserungen und die korrekte Register-Umschreibung beim DPMA oder EUIPO.
EU-Marken-Schnellcheck
Prüfen Sie in Sekunden, ob ein Begriff bereits als EU-Marke eingetragen ist. Dieser Schnellcheck liefert einen ersten Überblick – er ersetzt keine vollständige rechtliche Recherche.
Quelle: EUIPO. Dieses Tool prüft nur EU-Marken (EUTM) und ersetzt keine rechtliche Markenprüfung. Nationale Marken (DPMA), Ähnlichkeitsrecherchen und andere Schutzrechte sind nicht enthalten.