Leistungsüberblick
E-Commerce und Online-Handel
Wer Waren oder Dienstleistungen online verkauft, bewegt sich in einem dichten Netz gesetzlicher Informationspflichten — aus BGB, Preisangabenverordnung, UWG und zunehmend auch aus EU-Verordnungen wie der Omnibus-Richtlinie und der P2B-Verordnung. Fehlerhafte oder fehlende Angaben zu Widerrufsrecht, Preisen, Lieferzeiten oder Produktkennzeichnungen sind häufige und vermeidbare Abmahngründe. Abmahnfristen sind kurz — häufig nur 7 Tage ab Absendung des Schreibens.
Vertretung erfolgt auf beiden Seiten: bei der Abwehr unberechtigter Abmahnungen ebenso wie bei der Verfolgung eigener Ansprüche gegen unlautere Mitbewerber. Zu den typischen Mandaten zählen die rechtskonforme Gestaltung von Online-Shops einschließlich Pflichtangaben und Widerrufsbelehrung, Abmahnungen wegen fehlerhafter Preisauszeichnung oder Bewertungsmanipulation, die Anforderungen der Omnibus-Richtlinie bei Rabattwerbung und personalisierten Preisen sowie Rechte und Pflichten auf Marktplätzen wie Amazon, eBay oder Etsy. Auch gewerbliche Social-Media-Auftritte und die Kennzeichnungspflichten bei Influencer-Werbung sind wiederkehrende Themen.
Handels- und Vertriebsrecht
Vertriebsstrukturen werfen regelmäßig rechtliche Fragen auf, die in allgemeinen Vertragswerken selten ausreichend geregelt sind. Im Handelsvertreterrecht steht häufig der Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB im Mittelpunkt: Beim Ende eines Handelsvertretervertrags kann dem Vertreter ein erheblicher Ausgleich für den aufgebauten Kundenstamm zustehen — oder umgekehrt kann der Unternehmer gegen überhöhte Forderungen vorgehen. Daneben entstehen Streitigkeiten über die ordentliche und außerordentliche Kündigung von Handelsvertreterverträgen, Wettbewerbsverbote und die Provision bei nachvertraglichen Geschäften.
Ähnliche Fragestellungen stellen sich bei Vertragshändlern und exklusiven Vertriebsvereinbarungen, die dem Handelsvertreterrecht nicht direkt unterfallen, aber in der Rechtsprechung vergleichbar behandelt werden. Franchise-Verträge haben ihre eigenen Besonderheiten bei Offenlegungspflichten, Gebietsschutz und Beendigungsmodalitäten. Im täglichen Handelsverkehr sind außerdem das kaufmännische Bestätigungsschreiben sowie die Gestaltung und Durchsetzung von Einkaufs- und Verkaufsbedingungen im B2B-Bereich regelmäßige Themen.
Domains und Unternehmenskennzeichen
Domains sind mehr als technische Adressen — sie können Kennzeichenrechte begründen oder verletzen. Domain-Grabbing, also die missbräuchliche Registrierung von Domains in der Absicht, sie an den Berechtigten zu überhöhten Preisen weiterzuverkaufen, lässt sich über namensrechtliche Ansprüche nach § 12 BGB oder markenrechtliche Ansprüche bekämpfen. Für internationale Domains steht das UDRP-Verfahren vor der WIPO zur Verfügung, das schneller und günstiger ist als ein Gerichtsverfahren.
Unternehmenskennzeichen nach § 5 MarkenG entstehen durch Benutzungsaufnahme im geschäftlichen Verkehr und können ohne Registrierung Rechte gegen jüngere Marken und Firmennamen begründen. Konflikte zwischen Unternehmenskennzeichen, eingetragenen Marken und Firmennamen sind ein häufiges Thema — insbesondere wenn Unternehmen in denselben Branchen und Regionen tätig sind.
Gesellschaftsrecht
Gesellschaftsrechtliche Fragen entstehen selten geplant. Häufig kommen Mandanten erst dann, wenn Gesellschafter unterschiedliche Vorstellungen über die Unternehmensentwicklung entwickeln, wenn Anteile übertragen werden sollen und die Verträge das nicht klar regeln, oder wenn die Geschäftsführung abberufen werden soll und unklar ist, ob die Satzung das hergibt.
Die Übertragung von GmbH-Anteilen erfordert notarielle Beurkundung — aber die eigentliche Arbeit liegt in der vertraglichen Gestaltung: Kaufpreismechanismen, Garantien, Freistellungen, Wettbewerbsverbote und Earn-Out-Regelungen müssen klar und interessengerecht formuliert sein. Gesellschaftervereinbarungen regeln, was die Satzung offenlässt — Stimmrechte, Vorkaufsrechte, Mitnahmerechte und Ausschüttungsregelungen. Bei Gesellschafterstreitigkeiten kommt es auf eine schnelle und realistische Einschätzung der eigenen Position an; viele Auseinandersetzungen lassen sich außergerichtlich lösen, wenn frühzeitig rechtliche Klarheit besteht.
Gewerbliche Verträge im B2B-Bereich
Neben den spezifischen Vertragstypen des IP- und IT-Rechts entstehen in der Unternehmenspraxis regelmäßig Mandate zu allgemeinen gewerblichen Verträgen: B2B-Darlehensverträge zwischen Gesellschaftern oder verbundenen Unternehmen, Bürgschaften und andere Kreditsicherheiten, Rahmenvereinbarungen für laufende Lieferbeziehungen. Diese Verträge sind oft weniger standardisiert als angenommen — und die Fehler zeigen sich erst beim Versuch der Durchsetzung.
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DSGVO und Datenschutz
Datenschutzrecht ist für Unternehmen operative Pflicht. Wer personenbezogene Daten verarbeitet, bewegt sich in einem dichten Netz gesetzlicher Anforderungen; Verstöße können mit erheblichen Bußgeldern geahndet werden und seit dem BGH-Urteil vom März 2025 auch wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durch Mitbewerber auslösen. Die Beratung umfasst Datenschutzerklärungen und Verarbeitungsverzeichnisse, Auftragsverarbeitungsverträge (AVV), Einwilligungslösungen für Cookies und Newsletter sowie die Begleitung bei Auskunftsersuchen und Aufsichtsbehördenverfahren. Datenschutz ist kein einmaliges Projekt — neue Tools, geänderte Prozesse und neue Dienstleister können jederzeit Anpassungsbedarf auslösen.